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Gesetzesänderung von Justizminister geplant: Single-Mom und Co-Mutterschaft Medizinischer Fortschritt verändert Lebenswirklichkeit und hat so auch Einfluss auf Gesetzgebung |
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Unsere Gesellschaft ist bunt. Wo in der Mitte des 20. Jahrhunderts noch die Regelfamilie das Maß aller Dinge war, wurden ihr seitdem sehr viele weitere Familienmodelle zur Seite gestellt: Patchwork, homosexuelle Elternschaft und alleinerziehende Single-Moms sind alles längst gelebte Familienformen. Vieles davon machte der medizinische Fortschritt erst möglich. Dr. Jörg Puchta, Reproduktionsmediziner vom Kinderwunsch Zentrum an der Oper in München, behandelt erfolgreich immer mehr Frauen außerhalt einer konventionellen Beziehung, denn seiner Meinung nach haben alle Frauen ein Recht darauf, eine Familie zu gründen. Zu seinen Patientinnen gehören zunehmend mehr Frauen, die sich als Single zu einer Mutterschaft entscheiden und auch Frauen, in einer gleichgeschlechtlichen Beziehung. So frei wie Frauen heute leben, so frei sind sie auch, den Zeitpunkt für eine Mutterschaft und/oder Familie selbst zu bestimmen. Die Ungerechtigkeit, dass das biologische Zeitfenster zur Fortpflanzung für Frauen so viel schmaler ist, wird nicht länger hingenommen. Dr. Jörg Puchta, seit über 20 Jahren Experte auf dem Gebiet der künstlichen Befruchtung, erklärt, dass moderne Methoden wie das bekannte Social Freezing oder die Befruchtung von Frauen ohne Partner für ihn ein Ausdruck von Gleichberechtigung sind. E in Mann, der sich ganz seiner Karriere verschreibt, braucht sich keine Sorgen darüber zu machen, dass er seinen beruflichen Erfolg mit Kinderlosigkeit bezahlen muss. Eine nicht konform bspw. offen homosexuell lebende Frau hingegen schon.
Die deutsche Gesetzgebung hinkt hier etwas hinterher. Nina Angerbauer von der Kanzlei ALHR in München erklärt, dass es gleichermaßen Fluch und Segen ist, dass die Gesetzgebung in Deutschland immer etwas verzögert angepasst wird. So steht die deutsche Rechtsprechung zwar auf der einen Seite für Verlässlichkeit, auf der anderen Seite bedarf es immer wieder Korrekturen, um Recht und Gesetz der sich verändernden Lebenswirklichkeit anzupassen. Aus diesem Grund begrüßt es die Juristin mit dem Schwerpunkt Kinderwunschbehandlung, dass sich Bundesjustizminister Marco Buschmann für die rechtliche Anerkennung der Co-Mutterschaft bei lesbischen Paaren einsetzt. Wird ein Kind in einer Ehe zwischen einem Mann und einer Frau geboren, ist der Mann unabhängig von der biologischen Vaterschaft rechtlich der Vater. Die Frage ist, warum dies in einer Ehe zwischen zwei Frauen anders sein soll. Nina Angerbauer berät in ihrer Kanzlei zu Unterhalt-, Erbrecht, Adoption und Garantieperson, denn jedes durch eine Samenspende gezeugte Kind wirft rechtliche Fragestellungen auf, die sie den werdenden Eltern erläutert.
Das Thema gemeinsame Mutterschaft erscheint hier vielen zunächst als nicht so dringend, doch versetzt man sich in die Gefühlslage der betroffenen Frauen, die ihre ehelich geborenen Kinder erst adoptieren müssen, um vor dem Gesetz gemeinsam Eltern sein zu können, versteht man schnell, wieso sich hier etwas ändern muss. Frau Angerbauer führt weiter aus, dass vor allem auch die Rechte des Kindes wichtig sind: „Nach dem Inkrafttreten des Samenspenderregistergesetzes (SaRegG) ergeben sich einige grundlegende rechtliche Änderungen für Samenspender. Der Samenspender kann bspw. nicht länger rechtlicher Vater des Kindes werden, sofern die Insemination in einem Kinderwunschzentrum vorgenommen wurde. Für das Kind bedeutet dies, dass Forderungen nach Unterhalt oder eine Beteiligung am Erbe seines biologischen Vaters rechtlich ausgeschlossen sind“, erklärt Nina Angerbauer. „Vor deutschem Recht ist nämlich derjenige der rechtliche Vater, der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder die Vaterschaft anerkennt. Nur für lesbische Paare ist das aktuell eben noch nicht so die Co-Mutterschaft wird rechtlich aktuell noch nicht ausreichend abgebildet.“ Und auch bei verheirateten hetero- und homosexuellen Ehepaaren mit vermeintlich geklärter rechtlicher Lage kann sich die Situation noch nachträglich ändern, denn grundsätzlich hat ein durch Samenspende gezeugtes erwachsenes Kind auch das Recht, die bestehende rechtliche Vaterschaft anzufechten. Denn gerade die Rechte des Kindes stehen seit der Neufassung des SaReg-Gesetzes im Vordergrund und werden das auch in allen rechtlichen Änderungen zur Co-Mutterschaft sein: Nina Angerbauer betont, dass alle durch einen Spendersamen gezeugten Kinder in Deutschland ein Recht auf die Kenntnis ihrer Abstammung haben, denn das Bundesverfassungsgericht hat bereits 1989 entschieden, dass es zu den grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechten eines Menschen gehört, seine genetische Herkunft zu kennen. Dies ist auch ein Grund, warum anonyme Samenspender („No-Spender“) in Deutschland nicht zulässig sind. „Der Kerninhalt aller Beratungsgesprächs vor einer Samenspende behandelt deshalb immer auch die Frage, wie das Kind später einmal an die Identität des Samenspenders gelangen kann und wo diese Daten gespeichert werden“, erläutert Nina Angerbauer. Gemeinsam mit interessierten Frauen und Paaren spielt Nina Angerbauer verschiedene Szenarien durch und macht sie auf möglich rechtliche Fallstricke aufmerksam. Auch der Reproduktionsmediziner Dr. Jörg Puchta begrüßt, dass das deutsche Recht in den letzten Jahren angepasst wurde und sehr wahrscheinlich unter Bundesjustizminister Marco Buschmann entsprechend des aktuellen Koalitionsvertrags noch weiter modifiziert werden wird. „Sicherheit im Interesser der Kinder ist ein Urinstinkt von allen Müttern.“ www.hormonzentrum-an-der-oper.de
Kinderwunsch Zentrum an der Oper Praxisklinik für Kinderwunsch und Endokrinologie Tel.: +49. 89. 547041-0 Fax: -34 info@kinderwunschzentrum-an-der-oper.de Telefonische Erreichbarkeit:
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