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Längere Biergarten Öffnungszeiten in Bayern am 29.05.2020 - bis 22.00 Uhr dürfen ab sofort Biergärten und Außengastronomie öffnen |
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Biergarten am Viktualienmarkt Marienplatz am 18.05.2020 Blue Spa Terrasse im Bayerischen Hof Desinfektion von Speisekarten Paulaner am Nockherberg |
Die Bayerische Staatsregierung zieht am 29.05.2020 nach einer Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts Augsburg die eigentlich erst für Dienstag nach Pfingsten geplante Verlängerung der Öffnungszeiten für alle gastronomischen Außenbereiche vor. Demnach dürfen alle gastronomischen Außenbereiche ab sofort wieder bis 22 Uhr Gäste bewirten. Der Kläger hatte sich darauf berufen, dass es keine sachlichen Gründe gebe, Innenbereiche bis 22 Uhr, Außenbereiche, wo das Infektionsrisiko geringer sei, aber nur bis 20 Uhr öffnen zu dürfen Dies diene dem Rechtsfrieden und verhindere, dass es in Bayern einen Flickenteppich bei den Öffnungszeiten gebe, sagte Staatskanzleichef Florian Herrmann der Deutschen Presse-Agentur. Viele der Biergärten werden trotz kurzen Vorlaufs ab heute länger öffnen (mehr) Eine weitere erfreuliche Meldung für Anbieter von Tagungen und Seminaren wurde ebenfalls am Vorabend bekannt gegeben. - ab 30. Mai 2020 Präsenzangebote der Erwachsenenbildung i. S d. Art. 1 BayEbFöG, der Sprach- und Integrationsförderung und vergleichbarer Bildungsangebote, u.a. der Bildungszentren ländlicher Raum oder privatwirtschaftlicher Bildungsanbieter, sowie der Familienbildungsstätten, der Jugendarbeit (nur zu Zwecken der Bildungsarbeit nach dem SGB VIII) und der außerschulischen Umweltbildung in Bayern geöffnet werden. Zwingende Voraussetzung ist die Beachtung des erarbeiteten Hygienekonzepts. Darunter fallen jetzt auch Tagungen und Seminare Parallel zur Prüfung einer Klage gegen die geltenden Beschränkungen, erreichte die DEHOGA Bayern am Abend des 21.05.2020 eine sehr wichtige Meldung aus dem Wirtschaftsministerium: "Die rechtliche Grundlage ist zwar noch nicht in Kraft getreten, jedoch sollen laut Ministerratsbeschluss Beherbergungsbetriebe ab dem 30. Mai ihren Betrieb wieder aufnehmen dürfen. Das Abhalten von Seminaren und Tagungen ist gestattet, da dies in den Bereich der beruflichen Aus- und Fortbildung fällt (§ 16 der Vierten Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung). Nach dem Verständnis des StMGP ist der Begriff „berufliche Aus- und Fortbildung“ in Abgrenzung zu (privaten) Freizeitangeboten, Freizeitkursen und der in § 16 Abs. 1 der 4. BayIfSMV normierten Erwachsenenbildung, weit zu verstehen. Insbesondere seien auch Weiterbildungen erfasst, soweit diese in einem beruflichen Kontext stehen. Das StMUK schließt sich der weiten Auslegung des StMGP an und fasst alle Maßnahmen/Lehrgänge etc. im beruflichen Kontext unter diese Begrifflichkeit." - Wie entwickeln sich die Coronavirus Fälle in und rund um München (RKI Zahlen für München und die angrezenden Landkreise) (mehr)
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